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Druckansicht » Aufpassen Kollegen - Aenderung im Luftfahrtgesetz
FSV2000
Mittwoch - April - 27.04.2022 - 17:45 Uhr
Aufpassen Kollegen - Aenderung im Luftfahrtgesetz
ein kurzer Abriss zum Thema Passagiere mitnehmen (... und verrechnen)
Wir müssen in unserem nichtgewerblichen Flugbetriebsbereich unterscheiden, unterscheiden zwischen:
- Flügen welche durch Privatpersonen durchgeführt werden und
- Flügen welche im Rahmen einer Organisation (zB. Try to fly Flüge durch den Verein) durchgeführt werden.
Privatpersonen - Selbstkostenflüge
Die Selbstkostenflüge (Flüge auf Kostenteilungsbasis) regeln sich durch die EU Vo965/2012 Artikel 6, (4a) (a) und dem §102 LFG, Abs.4
Hier "das Beste aus beiden Welten..." was die Regelungen von Selbstkostenflügen betrifft
- Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden ....
- nicht gewerbliche Flüge gegen Ersatz der Selbstkosten mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen im Fluge verwendet werden dürfen........
- den Fluggästen ist vom Beförderer eine Bestätigung über die Bezahlung des Entgeltes auszustellen, deren Abschnitt vom Beförderer zwei Jahre lang aufzubewahren ist.
- Selbstkostenflüge dürfen nicht öffentlich beworben werden.
Organisationen - Einführungsflüge (try to fly Flüge)
Diese Einführungsflüge regeln sich nach der EUVo968/2012 und einem BTH der ACG
Dabei werden der Organisation gewisse Bedingungen und Regeln auferlegt um solche Flüge durchführbar und verrechenbar zu machen (unter anderem, dass sie nur von A nach A führen dürfen, oder in bestimmten Fällen nur von Fluglehrern durchgeführt werden dürfen...)
Es soll damit den Organisationen (Flugschulen, Vereinen) ermöglicht werden legal Werbung für unsere ganz besondere Welt nahe dem Himmel machen zu können.
Geschrieben von: Wolfgang Gockert